NEUREGELUNGEN FUR AMBULANTE PFLEGEDIENSTE — WAS ES ZU BEACHTEN GILT!

Wesentliche Änderungen für die ambulante Pflege

UNABHÄNGIGE GUTACHTER

Nach § 18 SGB XI können die Pflegekassen auch andere unabhängige Gutachter als den MDK mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit beauftragen. Der Betroffene kann ab Juni 2013 innerhalb einer Woche zwischen drei Gutachtern wählen.
Dem Antragsteller ist hierfür eine Liste mit drei Gutachtern vorzulegen. Sollte die Frist zur Bescheiderteilung nicht einzuhalten sein, soll der Antragsteller ein Angebot zur Auswahl eines anderen Gutachters erhalten (gilt, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist, spätestens vier Wochen nach Antragstellung, noch keine Begutachtung erfolgt ist). Zudem müssen die gesetzlichen Pflegekassen und privaten Versicherungs- unternehmen eine Statistik über die Einhaltung der Fristen veröffentlichen.
Des Weiteren gilt seit 30.10.2012: Hält die Pflegekasse die Begutachtungsfristen nicht ein (spätestens fünf Wochen nach Antragseingang muss der Versicherte den Bescheid haben, sofern nichts anderes in § 18 Abs. 3 SGB XI vorgesehen ist), zahlt die Pflegekasse für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70,00 € als erste Versorgungsleistung an den Antragsteller, sofern nicht dieser die Verzögerung verschuldet hat (nur ambulant); § 18
Abs. 3 a SGB Xl.
Die unabhängigen Gutachter können von den Pflegekassen auch mit Begutachtungen nach § 45 a SGB Xl (Leistungen über 100,00 € oder 200,00 €) beauftragt werden.

WICHTIG: Ab sofort haben die Pflegebedürftigen einen Rechtsanspruch auf die Zusendung des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, den Anspruch auf Leistungen nach § 45 a SGB XI und auf die Übersendung der Rehabilitationsempfehlung. Hiervon sollten diese unbedingt Gebrauch machen, um ggf. Rechtsmittel einzulegen und den Leistungsanspruch genau zu kennen.